Über uns

Der Vorstand des Vereins Le Musée de la Police Grand-Ducale

 

WEYCKER Maurice

Präsident & Verantwortlicher des historischen Fuhrparks

THILLMANY Guy

Vizepräsident

ESCHENAUER Viviane

Sekretärin

REINERT Marie-Anne

Schatzmeisterin

DI MILLO Eric

Mitglied & Shop-Verantwortlicher

GILLANDER Charles

Mitglied

ZENS Laurent
Konservator

Ansprechperson zwischen dem Verein (a.s.b.l.)
und der Police Grand-Ducale

 

Aus den Vereinsstatuten

MISSION

Der Zweck des Vereins besteht darin, das Museum der Großherzoglichen Polizei, nachstehend MPGD genannt, zu fördern, dessen Tätigkeiten zu unterstützen und durch Sach- oder Geldspenden, durch Leihgaben von Gegenständen sowie durch historische Forschungsarbeit zur Erweiterung der Sammlungen und der Ausstattung beizutragen.

Spenden unterliegen den Bestimmungen der Artikel des Gesetzes über die Vereinigungen ohne Gewinnzweck (ASBL). Die Beziehungen zwischen dem Verein und der Generaldirektion der Großherzoglichen Polizei werden durch eine Vereinbarung geregelt.

ZWECK

Der Verein ist bestrebt, das Interesse der Öffentlichkeit durch die Organisation von Vorträgen, thematischen Ausstellungen und Führungen sowie durch die Veröffentlichung von Artikeln, Studien und Katalogen und durch andere geeignete Mittel zu wecken.

GENEHMIGUNGEN

Der Verein ist berechtigt, die Embleme der ehemaligen Korps der Polizei und der Gendarmerie sowie das Emblem der Großherzoglichen Polizei aus dem Zeitraum von 2000 bis 2018 zu verwenden.

Das aktuelle Emblem der Police Lëtzebuerg darf nur mit vorheriger Zustimmung der Generaldirektion der Großherzoglichen Polizei verwendet werden.

KONSERVATOR

Der Konservator des MPGD, der aktives Mitglied der Großherzoglichen Polizei ist, ist für den Betrieb des Museums verantwortlich.

Er ist der erste Ansprechpartner des Vereins und gehört in dieser Eigenschaft von Amts wegen dem Verwaltungsrat an. Er nimmt als Beobachter und Berater ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.

VEREINSSITZ

Der Vereinssitz des Vereins befindet sich in Räumlichkeiten der Generaldirektion der Polizei, die von dieser zur Verfügung gestellt, ausgestattet und unterhalten werden.

Der Vereinssitz befindet sich derzeit in Capellen.

MITGLIEDER

Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Mitglied kann jede Person werden, deren Aufnahme vom Verwaltungsrat genehmigt wurde und die den jährlichen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat.

Der Titel eines Ehrenmitglieds kann vom Verein jeder Person verliehen werden, die in außergewöhnlicher Weise zur Verwirklichung seiner Ziele beigetragen hat.

Die Eigenschaft als ordentliches Mitglied erlischt:

  • durch freiwilligen Austritt;
  • durch Nichtzahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags während zwei (2) aufeinanderfolgenden Jahren;
  • durch Ausschluss durch die Generalversammlung aus wichtigem Grund.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben weder Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Mitgliedsbeiträge noch auf irgendeine Entschädigung seitens des Vereins. Darüber hinaus können sie keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins geltend machen.

Niemand darf ohne schriftliche Genehmigung des Verwaltungsrates im Namen des Vereins Forschungsarbeiten durchführen.

Der Verwaltungsrat kann jederzeit neue Mitglieder kooptieren, insbesondere für besondere Aufgaben oder Aufträge (z. B. historische Recherchen in den Staatsarchiven, Aufgaben innerhalb des Verwaltungsrates usw.).

VERWALTUNG

Der Verein wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus mindestens drei (3) und höchstens neun (9) Mitgliedern besteht, die den ehemaligen Korps der Gendarmerie, der Polizei oder der Großherzoglichen Polizei in militärischer oder ziviler Eigenschaft angehört haben oder angehören.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihre Aufgaben gemeinschaftlich aus. Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder werden unentgeltlich ausgeübt.

Der Konservator des MPGD gehört dem Verwaltungsrat von Amts wegen an.

Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Ausnahmsweise kann der Verwaltungsrat Mitglieder ernennen (kooptieren), welche die Voraussetzungen des Artikels 8-1 nicht erfüllen. Die Anzahl dieser Mitglieder darf die Anzahl der Mitglieder, welche die Voraussetzungen des Artikels 8-1 erfüllen, weder erreichen noch überschreiten.

Diese kooptierten Mitglieder können eine Funktion innerhalb des Verwaltungsrates ausüben, mit Ausnahme des Amtes des Präsidenten. Der Präsident muss zwingend die Voraussetzungen des Artikels 8-1 erfüllen.

Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den Sekretär und den Schatzmeister. Ausgenommen hiervon ist der Konservator, der dem Verwaltungsrat in seiner Eigenschaft als Konservator von Amts wegen angehört.

VERWALTUNGSRAT

Der Verwaltungsrat tritt auf Einberufung durch den Präsidenten oder dessen Beauftragten zusammen.

Das Sitzungsprotokoll wird vom Präsidenten und vom Sekretär oder von deren jeweiligen Beauftragten unterzeichnet. Eine Kopie jedes Sitzungsprotokolls ist dem Generaldirektor der Polizei zu übermitteln.

Darüber hinaus legt der Verwaltungsrat dem Generaldirektor der Polizei im Laufe des Monats Januar eines jeden Jahres einen von der Generalversammlung genehmigten Jahresbericht über die Tätigkeiten vor.

Der Verwaltungsrat vertritt den Verein gegenüber Dritten und verpflichtet ihn durch die Unterschrift seines Präsidenten oder dessen Beauftragten gemeinsam mit der Unterschrift des Generalsekretärs oder des Schatzmeisters.

Der Verwaltungsrat gewährleistet die Entgegennahme sämtlicher Geld- und Sachspenden. Geldspenden dienen insbesondere zur Deckung der Betriebskosten des Museums.

GENERALVERSAMMLUNG

Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr innerhalb der ersten sechs (6) Monate statt. Sie wird vom Verwaltungsrat mindestens fünfzehn (15) Tage vor dem festgelegten Termin schriftlich gegenüber allen Mitgliedern einberufen.

Die Einberufung erfolgt auf dem Postweg oder auf elektronischem Wege.

Die Mitglieder können an der Generalversammlung in Präsenz, per Videokonferenz oder mittels anderer Telekommunikationsmittel teilnehmen, die ihre Identifizierung gemäß Artikel 12 Absatz 3), Unterabsatz 2 des Gesetzes vom 7. August 2023 über Vereinigungen ohne Gewinnzweck ermöglichen.

Die Einberufung enthält die Tagesordnung.

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Das Stimmrecht ist den Mitgliedern vorbehalten, die zum Zeitpunkt der Generalversammlung ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben. Ehrenmitglieder besitzen kein Stimmrecht.

In die ausschließliche Zuständigkeit der Generalversammlung fallen:

  • die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
  • die Genehmigung des Tätigkeitsberichts;
  • die Genehmigung der Haushaltspläne und der Jahresabschlüsse;
  • die Ernennung von zwei Kassenprüfern;
  • der Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund;
  • die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrags;
  • die Änderung der Satzung;
  • die freiwillige Auflösung des Vereins.

Der Verwaltungsrat muss den Jahresabschluss spätestens sechs (6) Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres genehmigen.

Der Jahresabschluss muss beim Handels- und Gesellschaftsregister (Registre de commerce et des sociétés) hinterlegt und innerhalb von sieben (7) Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres im elektronischen Register der Gesellschaften und Vereinigungen (Recueil électronique des sociétés et associations – RESA) veröffentlicht werden.

Ein Protokoll der ordentlichen beziehungsweise außerordentlichen Generalversammlung ist dem Generaldirektor der Polizei über den Konservator innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem tatsächlichen Sitzungstermin zu übermitteln.

Der Jahresabschluss des abgelaufenen Jahres sowie der Haushaltsplan für das folgende Jahr sind dem Generaldirektor der Polizei über den Konservator im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts des „Vereins“ vorzulegen.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember einschließlich.

MITGLIEDER

Die Mitglieder entrichten jährlich einen nicht rückzahlbaren Mitgliedsbeitrag in Geld. Die Höhe dieses Beitrags wird jedes Jahr von der Generalversammlung entsprechend den haushaltstechnischen Erfordernissen festgelegt und darf 50 € nicht überschreiten.

Die Mitgliedsbeiträge und Spenden sind auf das Bankkonto des Vereins zu überweisen.